Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Werbebeilagen der CV Comet Verlag GmbH · Im Remenfeld 5 · 38104 Braunschweig
1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Vertragspartner ist auf der Verlagsseite CV Comet Verlag GmbH, Im Remenfeld 5, 38104 Braunschweig, Telefon 0531/38 000 10, Fax 0531/38 000 20, E-Mail info@braunschweigreport.de. 2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen.
3. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurück zu vergüten. Nach Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Jahresfrist wird die Rabattierung für noch nicht geschaltete Anzeigen aus dem Anzeigenauftrag neu verhandelt. Die Rückvergütung gemäß Satz 1 entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht oder wenn der Auftraggeber im Falle von Preiserhöhungen, statt ein ihm vorbehaltenes oder später eingeräumtes Rücktrittsrecht auszu-üben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.
4a. Für den Fall der Minderung bzw. Nichterfüllung des vereinbarten Auftrages behält sich der Verlag vor Schadensersatzansprüche von 20% des Auftragwertes geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber kann belegen, dass Umstände, die er nicht zu vertreten hat dafür verantwortlich sind. Der Verlag kann höhere tatsächliche Kosten geltend machen. Die Kosten sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber niedrigere Kosten beweist.
5. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
6. (1) Sofern im Rahmen der Veröffentlichung der Anzeige geschützte Markenrechte benutzt werden, wird hiermit die Genehmigung zu deren Nutzung erteilt. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung der Genehmigung berechtigt ist.
(2) Wir erwerben an allen von uns erstellten und veröffentlichten Anzeigen die alleinigen Urheberrechte und/oder anderen Leistungsschutzrechte, soweit dies rechtlich möglich ist. Mit der Zahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber, u.a. für die Erstellung des (HTML-) Layouts durch uns, ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keine Abtretung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten an den Auftraggeber oder der für ihn tätigen Agentur verbunden. Sofern die von uns veröffentlichten Anzeigen durch den Auftraggeber selbst bzw. einer für ihn tätigen Agentur – einschließlich des HTML-Quelltextes – erstellt wurde, räumt der Auftraggeber hiermit uns das Nutzungsrecht ein, die Anzeigen in bezug auf alle Nutzungsarten zu nutzen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Anzeige stehen. Insbesondere werden wir hierdurch auch berechtigt, rechtswidrige Eingriffe in das Urheberrecht durch Dritte im Rahmen der Veröffentlichung im eigenen Namen abzuwehren bzw. hieraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(3) Alle von uns veröffentlichten Informationen (Texte, Bilder, usw.) unterliegen unserem Copyright.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
8a. Bei verspäteter Übersendung von Druckvorlagen vor Anzeigenschluss behält sich der Verlag etwaige Schadensersatzforderungen von bis zu 20% des Auftragswertes vor, die durch das schuldhafte Verhalten des Auftraggebers dadurch entstehen, dass die Anzeige nicht erscheinen kann. Der Schadensersatz ist höher, wenn der Verlag einen höheren Schaden nachweist und niedriger, wenn der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachzuweisen imstande ist.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. In jedem Fall ist die Haftung des Verlages dem Umfang nach beschränkt auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes. Weitergehende Haftung für den Verlag ist ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
9a. Dem Rechnungsversand per E-Mail wird zugestimmt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen wird.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 % - bei Nichtbeteiligung von Verbrauchern in Höhe von 8 % - über dem jeweils gültigen Basiszins nach DÜG sowie Bearbeitungskosten bis zu 7,50,- Euro pro Zahlungserinnerung und eventuell anfallende Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorlage begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftragsgebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
13. Werbungtreibende mit Firmensitz innerhalb des Verbreitungsgebietes haben keinen Anspruch auf einen Anzeigenbeleg. In anderen Fällen liefert der Verlag mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Die Verpflichtung zur Zusendung von Vollbelegen kann nicht Auftragsbestandteil sein.
14. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
15. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung vor Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
16. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Braunschweig.
18. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Verlag der SCHUFA HOLDING AG, Hagenauer Strasse 44, 65203 Wiesbaden, Auskünfte über den Auftraggeber von der SCHUFA erhält. Unabhängig davon wird der Verlag der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Der Auftraggeber kann bei der SCHUFA die über sich gespeicherten Daten anfordern.Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
Mit der Erteilung des Anzeigenauftrags erkennt der Auftraggeber die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
a) Fehlerhaft gedruckte Kenn- und Kontrollziffern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nicht.
b) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der Vorveröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
c) Der Werbungstreibende hat keinen Anspruch auf rückwirkende Nachrabattierung. Hat er einen Auftrag abgeschlossen, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt, wird bei Aufstockung des Auftrages die Rabattierung entsprechend der derzeit gültigen Preisliste angeglichen. Aufstockungsaufträge sind innerhalb von 12 Monaten ab Zeitpunkt des Erstauftrages abzuwickeln.
d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
e) Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen verantwortlich. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes.
f) Bei blatthohen Anzeigen wird volle Satzspiegelhöhe berechnet.
g) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden vertraulich im Sinne der DSGVO.
h) Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Rahmenverträge (Abschlüsse) und Anzeigenaufträge.
i) Der Verlag behält sich vor für Anzeigen in Kollektiven, Sonderbeilagen und Sonderformaten je nach Art und Erscheinungsweise Sonderkonditionen zu vereinbaren, die auch anteilige Kosten für thematisch unterstützende redaktionell gestaltete Beiträge enthalten können.
j) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbetreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
k) Abbestellungen von Anzeigen und Beilagen oder Änderungswünsche bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form. Bei Abbestellungen können Satzkosten in Rechnung gestellt werden. Bei Abbestellung nach Rücktrittstermin werden 25% des Anzeigenpreises in Rechnung gestellt. Für Fehler, die aus telefonischer Übermittlung jeder Art oder aus undeutlicher Schrift des Auftraggebers entstanden sind, wird nicht gehaftet.
l) Digitale Druckvorlagen sind solche, die per Datenträger (z.B. Diskette oder CD-ROM) direkt oder indirekt per Fernübertragung (z.B. ISDN oder E-Mail) übermittelt werden.
m) Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende Schriften, falsche Rasterweiten, fehlende Bilder), die auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch.
n) Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen dürfen nur geschlossene Dateien verwendet werden, also solche Dateien (z.B. EPS oder TIF), an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeit der Veränderung hat. Offene Dateien, die z.B. in QuarkXPress, Freehand usw. gespeichert sind, kann der Verlag ablehnen. Der Verlag kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden.
o) Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.
p) Der Kunde hat vor der digitalen Übermittlung von Druckvorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden entstanden sind
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